Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

II. Preise, Vertragsschluss

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
    die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
    jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk.
    Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des
    Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert berechnet.
  4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
    anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Zahlung

  1. 1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht
    sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit
    richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies
    gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
  3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch
    die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die
    Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt.
    Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben
    rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm
    gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
  4. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich
    der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung
    in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über
    dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch
    nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen
    geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

IV. Lieferung

  1. 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies
    nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann
    insbesondere dann der Fall sein, wenn
    − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und
    − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.
    Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
  3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die
    den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
    4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter
    den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit
    dieser Regelung nicht verbunden.
  4. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorübergehender Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den
    Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am
    Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist
    um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch
    einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der
    Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den genannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über
    das Ereignis nach Satz 1 informieren.
  5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
    aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert
    durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde,
    innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers
    stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der
    Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder
    − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu
    verlangen,
    − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder
    − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen
    und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
    Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
    bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
    Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
    zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.
  2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
    berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit
    an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
    um mehr als 10%, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers –
    Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
  4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen
    Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
    Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.)
    der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Leistungsumfang und Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur
    übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die
    Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den
    Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
    Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
    schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
    andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
    Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
    Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber
    ohne Interesse ist.
  5. Bei Reproduktionen können übliche Abweichungen zwischen dem Original und dem
    Endprodukt bestehen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Mustern, Proben oder
    sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
  6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Ware Zubehör einschließlich der
    Verpackung oder der Montageanleitung sowie anderer Anleitungen zu übergeben, es
    sei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
    vereinbart. Ungeachtet dessen wird die Ware ‒ soweit erforderlich ‒ in einer geeigneten
    Transportverpackung übergeben.
  7. Die Vertragsgemäßheit der Ware richtet sich allein nach dem vertraglich Vereinbarten
    und nach öffentlichen Produktbeschreibungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des
    Vertragsschlusses, anderenfalls nach der üblichen Beschaffenheit. Für die Beurteilung
    der Vertragsgemäßheit der Ware bleiben die Eignung für die gewöhnliche Verwendung
    und sonstige Erwartungen des Auftraggebers unberücksichtigt.
  8. § 478 BGB bleibt unberührt.
  9. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
    oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur
    ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der
    Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
    Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
  10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet
    − für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
    − für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
    auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
  2. Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des
    Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen.
    Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf
    den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
    − bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
    − bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem
Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den
Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat. § 478 BGB bleibt ebenfalls unberührt.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer
nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt
der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst
zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden.

XII. Rechte Dritter

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm
gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte,
nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung
vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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